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Übergangsfrist endet zum 21.03.2017 – Eile ist geboten!

Wer Immobiliendarlehen an Verbraucher vermitteln möchte, braucht dazu ab 21.03.2017 eine neue behördliche Erlaubnis gem. § 34 i GewO.

 

Eine Gewerbegenehmigung gem. § 34 c GewO ist hierfür nicht mehr ausreichend. Nach dem 21.03.2017 erlischt nämlich eine bisherige Erlaubnis. Allein die Vermittlung von Immobiliendarlehen an Unternehmer ist weiterhin von der § 34 c GewO – Erlaubnis gedeckt. Es ist dringend davon abzuraten, ohne behördliche Erlaubnis Immobiliendarlehen an Verbraucher zu vermitteln. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann im Einzelfall mit bis zu 5.000,- € Geldbuße geahndet werden.

 

Grundsätzlich muss bei Beantragung der Genehmigung auch eine entsprechende Sachkunde durch eine vor der IHK abgelegte Prüfung nachgewiesen werden. Eine Ausnahme hiervon gibt es jedoch für die „Alten Hasen“. Wer fünf Jahre vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung – also mindestens seit dem 21.03.2011 – ununterbrochen selbständig oder unselbständig Immobiliendarlehensverträge an Verbraucher vermittelte und dies auch nachweisen kann, braucht keinen Sachkundenachweis vorlegen. Gleiches gilt für die Überprüfung der Zuverlässigkeit (Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses ist nicht erforderlich) und der geordneten Vermögensverhältnisse. Diese Sonderregelung gilt jedoch ebenfalls nur bis zum 21.03.2017!

 

Der Nachweis der mindestens 5-jährigen Darlehensvermittlung kann regelmäßig allein durch Vorlage einer § 34 c GewO-Erlaubnis geführt werden. Nur in Ausnahmefällen fordern die Behörden Nachweise über die tatsächlich durchgeführte Tätigkeit.

 

Bei juristischen Personen – also z.B. bei AG’s, GmbH’s, UG’s – gilt die bekannte Regelung, wonach die Sachkunde und Zuverlässigkeit in der Person des Vorstandes bzw. Geschäftsführers vorhanden sein muss. Allerdings müssen auch die mit einer derartigen Gesellschaft zusammenarbeitenden Vermittler über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Die Abschluss- und Nachweisvermittler, aber auch diejenigen Personen, welche erhebliche vermittlungsbezogene Hilfsleistungen erbringen (Unterbreiten eines Angebotes, Zusammenstellung der für die Bank benötigten Unterlagen), benötigen den § 34 i GewO. Ausgenommen hiervon sind die sogenannten Tippgeber, welche keine Vermittlungsleistung erbringen, sondern lediglich den Kontakt zum Darlehensinteressenten herstellen.

 

Das Erlaubnisverfahren ist Ländersache.
Die IHK ist zuständig für die Bundesländer: NRW, HH, NS, BW, BY, MV sowie BR
Die Gewerbebehörden sind zuständig für die Bundesländer: TH, B, BR sowie HE
Die Landkreise sind zuständig für die Bundesländer: SL, SA sowie SN.

Für die Kosten des Erlaubnisverfahrens gibt es eine Rahmengebühr. In der Regel liegen die Gebühren zwischen 200,- € und 300,- €. Hinzukommen noch überschaubare Kosten für die Registereintragung.

 

Fazit:
Wer auch in der Zukunft Immobiliendarlehen an Verbraucher vermitteln möchte, braucht ab 21.03.2017 eine besondere behördliche Genehmigung. Für „Alte Hasen“ gibt es bis zum 21.03.2017 erhebliche Erleichterungen bei der Beantragung, so dass es sich auch lohnen kann, diese Möglichkeit auch weiterhin nur offen zu halten.