Kurz vor Jahresende wurde der Referentenentwurf für das neue Investmentsteuergesetz veröffentlicht. Die Reform, die 2018 in Kraft treten soll, würde gerade für Publikumsfonds wesentliche Änderungen bedeuten. Die Grundzüge des Referentenentwurfs vom 17. Dezember 2015 stellen sich für Publikumsfonds aus Sicht einer depotführenden Stelle wie folgt dar.

Welche Auswirkungen wird es bei Ertragszahlungen an den Fonds geben?

Bislang erhalten Fonds ihre Erträge ohne jeglichen Steuerabzug. Ab 1. Januar 2018 soll insbesondere auf inländische Beteiligungseinnahmen wie Dividenden ein Steuerabzug von 15 % Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) erhoben werden. Grund hierfür ist die aus europarechtlicher Sicht gewünschte Gleichstellung mit ausländischen Fonds.

Voraussetzung für die Anwendung dieses günstigeren Steuersatzes im Vergleich zum allgemeinen Steuersatz von 25 % wird die Hinterlegung einer neuen Statusbescheinigung bei der depotführenden Stelle des Fonds sein. Diese kann der Fonds bei der Finanzverwaltung beantragen. Eine Anrechnung der auf Fondsebene gezahlten Steuern ist für den Anleger nicht möglich.

Für einige wenige steuerbegünstigte Anleger (z. B. gemeinnützige Stiftungen) wird es bei entsprechender Offenlegung eine Abstandnahme oder Erstattung der 15%igen Steuer geben. Diese wird vom Fonds im Nachgang an die steuerbegünstigten Anleger ausgezahlt. Das bedeutet Mehrarbeit für die depotführende Stelle, da diese die steuerbegünstigten Anleger dem Fonds melden muss.

 

Was wird sich für den Anleger in Publikumsfondsanteilen ändern?

Zu den Erträgen aus Investmentfonds zählen zukünftig Ausschüttungen des Investmentfonds sowie eine neu eingeführte, jeweils zum Kalenderjahresende fällige Vorabpauschale. Dazu kommen noch Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen.

Das bislang geltende Transparenzprinzip, nach dem Anleger in Fonds ebenso behandelt werden wie Direktanleger, soll aufgegeben werden. Als Ausgleich für die neue Besteuerung bestimmter Ertragszahlungen wird bei Zahlungen von Erträgen an den Anleger eine Teilfreistellung eingeführt. D. h. der Fondsertrag, also eine Ausschüttung, eine Vorabpauschale oder ein Veräußerungsergebnis wird zukünftig teilweise als steuerfrei behandelt. Für die Höhe der Teilfreistellung ist es jedoch entscheidend, um welche Art von Fonds es sich handelt. Je nachdem, in welche Anlageklassen der Fonds investiert ist, ändert sich die Freistellungshöhe. Diese reicht von 15 % für einen Mischfonds bis zu 80 % für einen überwiegend in ausländische Immobilien investierten Fonds. Eine zusätzliche Differenzierung ist für private und betriebliche Anleger bei Aktien- bzw. Mischfonds vorgesehen.

Ein weitere Neuerung wird die Einführung einer Vorabpauschale sein. Diese wird zum Ende eines Jahres erhoben, sofern der Fonds nicht ausreichend an seine Anleger ausgeschüttet hat. Die Vorabpauschale löst damit die bisherige Thesaurierungsbesteuerung ab.

Für Fonds ohne bzw. mit geringen Ausschüttungen wird damit eine Steuervorauszahlung eingeführt. Da die erforderliche Liquidität für die Steuerabführung anders als heute auch für inländische Fonds nicht mehr zur Verfügung gestellt werden soll, werden die Anleger über das Kundenkonto mit KapSt / SolZ / KiSt belastet werden müssen. Die Alternative wäre eine Teilveräußerung von Fondsanteilen zu Lasten des Anlegers. Die Banken werden prüfen müssen, ob die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Rechte gegenüber dem Kunden einräumen.

Beim Verkauf von Investmentanteilen ist das Veräußerungsergebnis um die während der Besitzzeit angesetzten Brutto-Vorabpauschalen (Vorabpauschale ohne Abzug der Teilfreistellung) zukünftig zu mindern.

 

Wann tritt die Reform in Kraft und was passiert mit den in den Depot befindlichen Anteilen?

Die Änderungen aus der Reform des Investmentsteuergesetzes treten zum 1. Januar 2018 in Kraft. Investmentanteile die sich per 31. Dezember 2017 in den Depots befinden, werden fiktiv veräußert und einen Tag später fiktiv neu angeschafft.

Die Besteuerung der Ertragsbestandteile (z. B. Veräußerungsgewinne, besitzanteilige Thesaurierungs- / Mehrbeträge) aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 erfolgt allerdings erst bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung der Anteile.

Für sogenannte „ehemalige Altbestände“ an Investmentanteilen, deren Kauf vor dem 1. Januar 2009 erfolgten, wird für Wertzuwächse ab dem 1. Januar 2018 ein Freibetrag über 100.000 Euro pro Person eingeführt. Dieser kann nur im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt berücksichtigt werden kann. Damit entfällt mit dem -Systemwechsel der Altbestandsschutz.