OLG Dresden weist Schadenersatzansprüche eines Anlegers aufgrund Beteiligung an LombardClassic 3 GmbH & Co. KG zurück

 

Erstmals hat sich ein Obergericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Verkaufsprospektes befasst und diese im Ergebnis bejaht. Die Entscheidung dürfte weitreichende Bedeutung für künftige Schadenersatzklagen erlangen.

Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft war die Darlehensvergabe an das in Hamburg ansässige Lombardhaus Lombardium. Deren Unternehmensgegenstand war wiederum die Ausreichung sog. Pfandhauskredite gegen die (befristete) Hereinnahme von Wertgegenständen.

Ende 2015 verpflichtete die BaFin die Lombardium den Geschäftsbetrieb einzustellen, da auch gegen die Inpfandnahme von Inhabergrundschuldbriefen Darlehen gewährt wurden. Das AG Chemnitz ordnete daraufhin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft an, welches noch läuft. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Anleger einen nicht unerheblichen Teil ihrer Einlagen verlieren werden.

Folglich sind zahlreiche Klagen geschädigter Anleger bei den Gerichten eingegangen. Die allermeisten Klagen richten sich hierbei (auch) gegen den jeweiligen Vermittler. Da ein Vermittler nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für einen unrichtigen Prospekt haftet, werden vielfach Prospektfehler behauptet. Das OLG Dresden hat diesem Ansinnen in einem sehr gut begründeten Urteil eine Absage erteilt.

Nach Experteneinschätzungen steigen damit die Chancen einer erfolgreichen Rechtsverteidigung der Vermittler erheblich. Soweit der Prospekt Gegenstand der Beratung war und der Vermittler keine hiervon abweichende Angaben machte, dürften Schadenersatzansprüche kaum noch erfolgreich durchsetzbar sein.